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EAA-Checkliste 2026: Was das BFSG jetzt von Ihrem Unternehmen verlangt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025, und die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder ist errichtet. Diese 12-Punkte-Checkliste führt Teams durch Audit, Behebung, Pflichtangaben nach § 14 BFSG und Nachweisführung, auch wenn sie spät dran sind.

Auch verfügbar in: English

11 Minuten Lesezeit 11 Lesezeit Aktualisiert:

Kurze Antwort: Der European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) wird in Deutschland durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) umgesetzt und gilt seit dem 28. Juni 2025; die Frage lautet 2026 nicht mehr, wann die Pflichten beginnen, sondern was Sie belegen können. Betroffen sind verbrauchergerichtete digitale Produkte und Dienstleistungen, vor allem E-Commerce, Bankdienstleistungen, Personenverkehr und E-Books; technischer Maßstab ist die EN 301 549, die für Webinhalte die WCAG einbezieht. Dienstleistungserbringer sind nach § 3 Absatz 3 BFSG als Kleinstunternehmen ausgenommen, wenn sie weniger als 10 Personen beschäftigen und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme aufweisen. Wer spät dran ist, fährt mit einem datierten Audit, einem priorisierten Maßnahmenplan und ehrlichen Informationen zur Barrierefreiheit nach § 14 BFSG deutlich besser als mit Schweigen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Das BFSG vollziehen die Länder, andere Mitgliedstaaten haben eigene Umsetzungsgesetze; lassen Sie Ihren konkreten Fall juristisch prüfen.

Inhaltsverzeichnis

Wo BFSG und EAA im Jahr 2026 stehen

Deutschland hat die Richtlinie (EU) 2019/882 mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz umgesetzt, ergänzt um die Barrierefreiheitsstärkungsgesetz-Verordnung (BFSGV) mit den technischen Anforderungen. Beide gelten seit dem 28. Juni 2025. Dieses Datum ist verstrichen: Für alles, was Sie danach Verbraucherinnen und Verbrauchern anbieten, sind die Anforderungen geltendes Recht und keine Ankündigung mehr. Verändert hat sich 2026 vor allem der Vollzug.

  • Es gibt eine zuständige Stelle mit Personal. Die Länder haben per Staatsvertrag die gemeinsame Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Sachsen-Anhalt errichtet; mit Inkrafttreten des Staatsvertrags im September 2025 besteht sie förmlich und wird schrittweise aufgebaut. Anders als in den ersten Monaten nach dem 28. Juni 2025 gibt es damit eine Adresse, an die Beschwerden gehen und von der Auskunftsersuchen kommen.
  • Beschwerden sind der übliche Auslöser. Verbraucher und Verbände melden Barrieren, etwa einen Bestellprozess, der sich mit der Tastatur nicht abschließen lässt; daraus wird Marktüberwachung, nicht aus einer flächendeckenden Prüfaktion.
  • Sanktionen sind gestaffelt, nicht symbolisch. § 37 BFSG sieht nach Verstoßart abgestufte Bußgeldhöchstbeträge vor, bei bestimmten Verstößen bis zu 100.000 Euro; §§ 28 ff. regeln die Marktüberwachung bis hin zu Untersagungsverfügungen. Wie oft davon Gebrauch gemacht wird, lässt sich seriös noch nicht beziffern; der übliche Weg führt über Aufforderung und Abhilfe.

Den größeren europäischen Rahmen ordnet unser Leitfaden zum European Accessibility Act ein.

BFSG ist nicht BITV 2.0: die teuerste Verwechslung

Kaum ein Missverständnis kostet deutsche Teams so viel Zeit wie die Vermischung zweier getrennter Regime. Beide betreffen digitale Barrierefreiheit, beide verweisen auf die EN 301 549, und trotzdem gelten sie für verschiedene Adressaten, mit verschiedenen Pflichtdokumenten und verschiedenen Aufsichtsstrukturen.

BFSG (mit BFSGV) BITV 2.0
Adressaten Privatwirtschaft: Hersteller, Händler, Dienstleistungserbringer gegenüber Verbrauchern Öffentliche Stellen (Bund; Länder mit eigenen Landesregelungen)
Rechtsgrundlage Richtlinie (EU) 2019/882, umgesetzt im BFSG Behindertengleichstellungsrecht, Web-Richtlinie (EU) 2016/2102
Gilt seit 28. Juni 2025 deutlich früher, mit eigenen Fristen
Pflichtdokument Informationen zur Barrierefreiheit nach § 14 BFSG (Anlage 3) Erklärung zur Barrierefreiheit nach den Vorgaben der BITV 2.0
Beschwerdeweg Marktüberwachung der Länder Schlichtungsstelle nach dem BGG, Überwachungsstelle des Bundes (BFIT-Bund)

Übernimmt Ihr Onlineshop eine Vorlage aus dem BITV-Umfeld, inklusive Verweis auf die Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz, benennen Sie einen Beschwerdeweg, der für Sie nicht gilt; das wirkt für einen prüfenden Blick nicht wie Sorgfalt, sondern wie Copy-and-paste. Fordern Sie im Einkauf entsprechend Konformitätsangaben zur EN 301 549 an, statt sich auf ein Prüfsiegel aus dem BITV-Kontext zu verlassen.

Ein häufiger Grenzfall: Stadtwerke und kommunale Eigenbetriebe können in beide Rahmen fallen; hier lohnt eine rechtliche Einordnung, bevor Dokumente entstehen.

Anwendungsbereich, Kleinstunternehmen und Übergangsvorschriften

Das BFSG bestimmt seinen Anwendungsbereich über Produkt- und Dienstleistungskategorien, nicht über Branchenbezeichnungen. Die digitalen Oberflächen, um die es den meisten Unternehmen geht, liegen auf der Dienstleistungsseite.

Kategorie Beispiele Typische digitale Oberflächen
Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr Onlineshops mit Verkauf an Verbraucher Shopfront, Suche, Produktseiten, Warenkorb, Kasse, Kundenkonto
Bankdienstleistungen für Verbraucher Privatkundenbanken, Kreditanbieter, Zahlungsdienste Onlinebanking, Apps, Kontoeröffnung, Kreditantragsstrecken
Personenbeförderung (bestimmte Elemente) Luft-, Bus-, Bahn- und Schiffsverkehr Websites, Apps, E-Ticketing, Echtzeit-Reiseinformationen
Telekommunikationsdienste Telefonie- und Messaging-Anbieter Kundenportale, Apps, Vertragsstrecken
E-Books und hierfür bestimmte Software Verlage, Leseplattformen E-Book-Dateien, Reader-Anwendungen
Produkte Computer und Betriebssysteme, Smartphones, E-Reader, Selbstbedienungsterminals Geräteoberflächen und eingebettete Software

Die Tabelle nennt die praktisch häufigsten Kategorien und ist nicht abschließend; die vollständige Aufzählung steht in § 1 BFSG, der etwa auch audiovisuelle Mediendienste, die Notrufkommunikation über die 112 sowie bestimmte Zahlungsterminals und Bankautomaten erfasst.

E-Commerce ist bewusst weit gefasst. Erfasst ist der Fernabsatz über Websites und Apps mit dem Ziel eines Verbrauchervertrags. Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher bei Ihnen kaufen können, gehen Sie von der gesamten Kaufstrecke aus. Reine B2B-Angebote fallen nicht darunter, was bei gemischten Shops eine saubere Abgrenzung erzwingt.

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, und beide Bedingungen müssen zusammen vorliegen. Ausgenommen sind Dienstleistungserbringer mit weniger als 10 Beschäftigten, deren Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme 2 Millionen Euro nicht übersteigt. Die finanzielle Bedingung ist eine Oder-Prüfung, die Beschäftigtengrenze kommt hinzu: Eine Agentur mit 6 Personen und je 5 Millionen Euro Umsatz und Bilanzsumme ist nicht ausgenommen, ein Händler mit 40 Beschäftigten und 1 Million Euro Umsatz ebenso wenig. Für Produkte gibt es keine Vollbefreiung, dort entfallen lediglich bestimmte Dokumentationspflichten.

Daneben kennt § 17 BFSG die unverhältnismäßige Belastung. Das ist keine Opt-out-Schaltfläche, sondern eine begründete, dokumentierte und von der Marktüberwachung überprüfbare Einschätzung, die schriftlich vorliegen muss, bevor die Behörde fragt.

Die Übergangsvorschriften des § 38 BFSG betreffen ausschließlich Produkte. Produkte, die ein Dienstleistungserbringer schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig für seine Dienstleistungen eingesetzt hat, darf er noch bis zum 27. Juni 2030 weiterverwenden; Selbstbedienungsterminals bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, längstens 15 Jahre nach Inbetriebnahme. Das verschiebt große Investitionen in Kassen- und Ticketterminals nach hinten. Für Websites, Apps und andere Dienstleistungsoberflächen gilt diese Schonfrist ausdrücklich nicht.

Der Maßstab: EN 301 549 und ihr Verhältnis zu den WCAG

Die Anforderungen des BFSG sind funktional formuliert. Der praktische Weg, Konformität zu zeigen, führt über die harmonisierte europäische Norm EN 301 549, die für Webinhalte und mobile Anwendungen die Web Content Accessibility Guidelines des W3C einbezieht, derzeit auf dem Niveau WCAG 2.1 Stufe AA.

  • Ihre WCAG-2.1-AA-Arbeit ist der Kern der Webkonformität nach BFSG. Die Erfolgskriterien, die Sie ohnehin geprüft und deren Verstöße Sie behoben haben, bilden die Webklauseln der EN 301 549 weitgehend ab.
  • Die Norm endet nicht bei Webseiten. Sie umfasst auch Nicht-Web-Dokumente wie PDF-Rechnungen im Bestellprozess, Software, Hardwareoberflächen und Unterstützungsleistungen; Ihre App und Ihr Servicetelefon gehören zum selben Konformitätsnachweis.

Für die Planung 2026 kommt die Fassungsfrage hinzu. Maßgeblich für die Konformitätsvermutung ist nach derzeitigem Stand weiterhin die EN 301 549 V3.2.1 mit WCAG 2.1 Stufe AA. Der Entwurf V4.1.0 ging im November 2025 in die öffentliche Kommentierung und hebt die Webklauseln in den Kapiteln 9, 10 und 11 auf WCAG 2.2 Stufe AA an; die Zitierung im Amtsblatt der Europäischen Union wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2026 erfolgen. WCAG 2.2 ergänzt neun Erfolgskriterien, unter anderem zu Fokus-Sichtbarkeit, Alternativen zu Ziehbewegungen und barrierefreier Authentifizierung, und gehört deshalb nicht als optionale Kür, sondern als absehbar rechtlich relevanter Maßstab in Ihre Roadmap.

Ein Detail, das in deutschen Projekten regelmäßig durchrutscht: Das erste interaktive Element ist meist das Cookie-Banner. Nach § 25 TDDDG (2024 aus dem TTDSG hervorgegangen) ist für nicht technisch erforderliche Zugriffe auf Endgeräte eine Einwilligung nötig, deren Wirksamkeit sich nach Artikel 6 und 7 DSGVO bemisst. Ein Banner, das sich per Tastatur nicht bedienen lässt, blockiert beides zugleich: Die Einwilligung ist nicht frei erteilbar, und die Sitzung endet für Screenreader-Nutzende, bevor sie begonnen hat. Wie es besser geht, zeigt unser Leitfaden zum barrierefreien Cookie-Banner.

Die BFSG-Checkliste: 12 Punkte

Diese Liste können Sie in einer Sitzung mit Entwicklung, Recht und Redaktion durchgehen. Die Punkte 1–3 klären den Stand, 4–7 beheben und dokumentieren, 8–12 halten ihn.

1. Anwendungsbereich und Ausnahmen schriftlich klären. Ordnen Sie Ihre verbrauchergerichteten Angebote den Kategorien des BFSG zu, halten Sie fest, ob die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift oder ob Sie sich auf § 17 stützen wollen, und lassen Sie Grenzfälle juristisch bestätigen. Ein kurzes Memo zum Anwendungsbereich erspart Ihnen monatelange Unklarheit.

2. Digitales Inventar erstellen. Jede Website, Subdomain, App, Bestellstrecke, PDF-Vorlage, jedes eingebettete Drittanbieter-Widget und jedes Selbstbedienungsterminal mit Verbraucherkontakt. Was nicht gelistet ist, wird nicht geprüft.

3. Basis-Audit gegen EN 301 549 und WCAG durchführen. Kombinieren Sie automatisierte Prüfung über den gesamten Bestand mit manueller Expertenprüfung repräsentativer Seiten. Datieren und archivieren Sie den Bericht: Er ist der Ankerpunkt Ihrer Akte und jeder späteren Fortschrittsaussage.

4. Kritische Nutzerpfade manuell testen. Registrierung, Anmeldung, Suche, Warenkorb, Kasse und Kundenkonto, jeweils vollständig nur mit der Tastatur und zusätzlich mit einem Screenreader. Achten Sie in deutschen Shops besonders auf Zahlungsarten in Fremd-Iframes (Rechnungskauf, SEPA-Lastschrift, Wallet-Anbieter) und auf Altersverifikationen. Solche Blockaden zeigen sich erst im vollständigen Ablauf, nicht im Scan einzelner Seiten.

5. Nach Nutzerwirkung priorisieren. Zuerst Blockaden in Kauf-, Zahlungs- und Anmeldestrecken, dann systemische Template- und Komponentenfehler, dann Inhaltsfehler. Diese Reihenfolge ist technisch richtig und für eine prüfende Stelle nachvollziehbar.

6. Das Designsystem reparieren, nicht einzelne Seiten. Ein Kontrastfehler, der einmal in der Button-Komponente behoben wird, ist überall behoben. Nur systemische Korrekturen skalieren.

7. Informationen zur Barrierefreiheit nach § 14 BFSG veröffentlichen. § 14 BFSG verlangt von Dienstleistungserbringern die Angaben nach Anlage 3 dazu, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, allgemein verständlich und selbst barrierefrei zugänglich. In der Praxis wird diese Angabe häufig auf einer Seite mit dem Titel Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlicht; rechtlich handelt es sich beim BFSG aber um die Informationspflicht nach § 14, nicht um die Erklärung nach BITV 2.0. Nennen Sie Prüfmaßstab, Stand, bekannte Einschränkungen, Datum der letzten Bewertung und einen Kontaktweg; dokumentierte Teilkonformität mit Plan wiegt schwerer als eine geschönte Aussage. Eine Vorlage für die Pflichtangaben nach § 14 BFSG erzeugen Sie mit unserem Generator.

8. Barrierefreien Rückmeldekanal einrichten. Nutzende brauchen einen funktionierenden Weg, Barrieren zu melden, und diese Meldungen müssen bei dem Team landen, das sie beheben kann. Behandeln Sie sie mit Zeitstempel wie Fehlertickets: Das ist Ihr Frühwarnsystem, bevor dieselbe Meldung bei der Marktüberwachung landet.

9. Barrierefreiheit in Einkauf und Verträge aufnehmen. Ihre Kasse ist nur so barrierefrei wie das Iframe Ihres Zahlungsdienstleisters, Ihr Chat-Widget und Ihr Consent-Banner. Fordern Sie Konformitätsangaben zur EN 301 549 an, prüfen Sie fremde Komponenten in Ihren Audits mit und nehmen Sie Barrierefreiheitsklauseln in neue Verträge auf.

10. Regressionsüberwachung aufsetzen. Barrierefreiheit erodiert mit jedem Release. Geplante Scans, Prüfungen in der CI-Pipeline und regelmäßige manuelle Nachtests der kritischen Strecken erhalten den Stand, für den Sie bezahlt haben.

11. Die Menschen schulen, die Inhalte und Code ausliefern. Alternativtexte, Überschriftenstruktur, Formularbeschriftungen, Kontraste und Fokusführung sind tägliche Entscheidungen von Redaktion und Entwicklung, nicht des Auditdienstleisters. Kurze, rollenspezifische Schulungen verhindern die Fehlerklassen, die Ihr Scanner sonst immer wieder meldet.

12. Die Compliance-Akte führen. Memo zum Anwendungsbereich, datierte Audits, Maßnahmenplan mit Verantwortlichen und Terminen, Fortschrittsnachweise, Versionen Ihrer Angaben nach § 14 BFSG, Konformitätsunterlagen von Anbietern und Schulungsnachweise an einem Ort. Fragt die Marktüberwachung oder ein großer B2B-Kunde nach dem Stand, ist diese Akte die Antwort.

Wenn Sie spät dran sind: eine belastbare Nachhol-Position

Viele betroffene Unternehmen waren am 28. Juni 2025 nicht konform und sind es heute noch nicht vollständig. Panik ist keine Strategie, Schweigen aber auch nicht. Eine belastbare Position hat drei Bestandteile: einen dokumentierten Plan mit benannten Verantwortlichen, Terminen und Prioritäten, freigegeben auf einer Ebene, die Budget zuweisen kann; datierten Fortschritt aus Basis-Audit, Folgescans, geschlossenen Befunden und Release Notes; sowie ehrliche Angaben nach § 14 BFSG dazu, welche Bereiche konform sind, welche noch nicht und bis wann Sie welche Lücke schließen.

Das macht Nichtkonformität nicht zu Konformität. Es versetzt Sie aber in die Lage, in der Behörden und Geschäftskunden erfahrungsgemäß konstruktiver reagieren: das Unternehmen, das gemessen, geplant und begonnen hat.

Grenzüberschreitendes Geschäft: ein Programm für mehrere Rechtsordnungen

Der EAA folgt dem Markt, nicht dem Handelsregister. Als deutsches Unternehmen sind Sie in jedem Mitgliedstaat, in den Sie an Verbraucher verkaufen, nach dem dortigen Umsetzungsgesetz gesondert exponiert. Umgekehrt steht ein Anbieter aus den USA oder der Türkei mit deutschsprachigem Shop vor derselben Frage wie Sie.

Effizient ist deshalb ein Engineering-Programm, das mehrere Rechtsordnungen bedient und am Ende getrennte Nachweispakete erzeugt. Die Türkei ist ein aktuelles Beispiel, das viele deutsche Konzerne über ihre dortigen Tochtergesellschaften betrifft: Das Rundschreiben 2025/10 macht Web- und Mobile-Barrierefreiheit für zahlreiche Sektoren verbindlich, mit WCAG 2.2 Stufe A als Maßstab und einer ministeriellen Prüfliste aus 31 Kriterien und 126 Fragen. Die Frist der ersten Gruppe ist am 21. Juni 2026 abgelaufen, für den E-Commerce läuft sie am 21. Juni 2027 aus. Details finden Sie in unserem Beitrag zum türkischen Rundschreiben 2025/10.

Wo Scanner und Generatoren hineinpassen

Kein Werkzeug macht eine Organisation BFSG-konform, und ein Anbieter, der das verspricht, sagt Ihnen vor allem etwas über den Anbieter. Werkzeuge unterstützen das Programm: Automatisierte Prüfung deckt maschinell erkennbare Fehlerklassen ab, etwa fehlende Alternativtexte, Kontrastverstöße sowie Beschriftungs- und Strukturfehler, und das in einer Frequenz, die manuelle Audits nicht erreichen. Daraus entsteht der datierte Nachweisverlauf, auf dem Ihre Compliance-Akte aufbaut; für auslegungsbedürftige Kriterien bleibt die manuelle Expertenprüfung notwendig. Was Overlay-Widgets beheben können und was nicht, haben wir in Overlay oder Scanner gegenübergestellt.

Das Barrierefreiheits-Toolkit von cerez.io verbindet automatisierte WCAG-Prüfung mit einem Assistenz-Widget und einem Generator für die Pflichtangaben. Ein Team, das diese Checkliste abarbeitet, kann damit den Ausgangsstand erheben, Regressionen überwachen und die veröffentlichten Angaben aktuell halten. Das Werkzeug unterstützt, misst und dokumentiert; die Konformität entsteht in Ihrem Entwicklungsteam.

Häufig gestellte Fragen

Gilt das BFSG 2026 bereits vollständig?

Kurze Antwort: Ja. Das BFSG und die BFSGV gelten seit dem 28. Juni 2025. Die Marktüberwachung liegt bei einer gemeinsamen Stelle der Länder, deren Staatsvertrag im September 2025 in Kraft getreten ist. Der Vollzug ist beschwerdegetrieben, keine einmalige flächendeckende Prüfwelle.

Gilt das BFSG auch für Unternehmen außerhalb der EU?

Kurze Antwort: Ja, wenn Sie erfasste Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland oder der EU anbieten. Die Pflichten folgen dem Markt: Ein Onlineshop mit Sitz außerhalb der EU, der an deutsche Verbraucher verkauft, fällt in den Anwendungsbereich, unabhängig vom Ort der Registrierung.

Reicht WCAG 2.1 AA für die EN 301 549 aus?

Kurze Antwort: Für Webinhalte orientiert sich die derzeit harmonisierte Fassung EN 301 549 V3.2.1 an WCAG 2.1 Stufe AA, echte 2.1-AA-Konformität deckt die Webklauseln also ab. Der Entwurf V4.1.0 vom November 2025 hebt diese Klauseln jedoch auf WCAG 2.2 Stufe AA an, und die Zitierung im EU-Amtsblatt wird voraussichtlich 2026 erfolgen; planen Sie 2.2 AA deshalb als kommenden Maßstab ein. Die Norm umfasst zudem Nicht-Web-Dokumente, Software und Unterstützungsleistungen.

Was genau ist die Kleinstunternehmen-Ausnahme?

Kurze Antwort: Dienstleistungserbringer mit weniger als 10 Beschäftigten, deren Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme 2 Millionen Euro nicht übersteigt, sind nach § 3 Absatz 3 BFSG von den Barrierefreiheitsanforderungen für Dienstleistungen ausgenommen; beide Bedingungen müssen zusammen vorliegen. Für Produkte gibt es keine Vollbefreiung.

Wo liegt der Unterschied zwischen BFSG und BITV 2.0?

Kurze Antwort: Das BFSG setzt den European Accessibility Act für die Privatwirtschaft um, die BITV 2.0 gehört zum Behindertengleichstellungsrecht und gilt für öffentliche Stellen. Beide verweisen auf die EN 301 549, verlangen aber unterschiedliche Dokumente, die Informationen nach § 14 BFSG einerseits und die Erklärung zur Barrierefreiheit andererseits, und haben getrennte Aufsichtswege.

Was passiert, wenn wir noch nicht konform sind?

Kurze Antwort: Der Vollzug beginnt üblicherweise mit Beschwerden, Auskunftsersuchen und Abhilfeaufforderungen, und was Sie belegen können, prägt den weiteren Verlauf. Ein datiertes Basis-Audit, ein priorisierter Maßnahmenplan und ehrliche Angaben nach § 14 BFSG beseitigen das Risiko nicht, verändern Ihre Ausgangslage aber erheblich.

Quellen


Wenn Sie die BFSG-Frist unvorbereitet erwischt hat, beginnen Sie mit dem Messschritt: Ein Basis-Scan zeigt, wo Sie heute stehen. Kostenlos starten mit automatisierter WCAG-Prüfung und einer Vorlage für Ihre Pflichtangaben nach § 14 BFSG, oder sehen Sie sich Tarife und Preise an. Dieser Beitrag dient der Information und ist keine Rechtsberatung.

Autor
cerez.io

cerez.io içerik ekibi; KVKK, GDPR, WCAG 2.2 ve EAA uyumluluk uzmanı. Balıkesir merkezli Türkiye'nin uyumluluk platformu.

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