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Barrierefreiheit in der Türkei: Das Rundschreiben 2025/10 für deutsche Unternehmen erklärt

Die Türkei verlangt seit dem Präsidialrundschreiben 2025/10 verbindlich WCAG 2.2 Stufe A für einen breiten Kreis öffentlicher und privater Websites, und die erste Frist ist bereits abgelaufen. Was Unternehmen aus dem DACH-Raum mit Türkeigeschäft jetzt wissen und tun sollten.

Auch verfügbar in: English

9 Minuten Lesezeit 8 Lesezeit Aktualisiert:

Kurze Antwort: Das Präsidialrundschreiben 2025/10, am 21. Juni 2025 im türkischen Amtsblatt (Ausgabe 32933) veröffentlicht, macht die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen für einen breiten Kreis öffentlicher Stellen und privater Unternehmen verbindlich. Maßstab ist WCAG 2.2 Stufe A zusammen mit der Prüfliste des türkischen Ministeriums für Familie und Sozialdienste (31 Kriterien, 126 Fragen). Die Frist der ersten Welle, der 21. Juni 2026, ist bereits abgelaufen: Für Banken, Privatkliniken, Universitäten und Verkehrsunternehmen gilt die Pflicht heute. E-Commerce-Anbieter haben bis zum 21. Juni 2027 Zeit. Für Unternehmen aus dem DACH-Raum mit türkischer Tochtergesellschaft oder türkischem Shop ist das ein zweites, vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) unabhängiges Regelwerk mit eigenem Standard und eigenem Zeitplan.

Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung; für Ihren konkreten Fall ziehen Sie bitte qualifizierten Rechtsbeistand in der Türkei hinzu.

Inhaltsverzeichnis

Was das Rundschreiben 2025/10 verlangt

Am 21. Juni 2025 veröffentlichte die Türkei das Präsidialrundschreiben 2025/10 über die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen im Amtsblatt (Ausgabe 32933). Aus einer bislang weichen Empfehlung wird damit eine bindende Pflicht: Organisationen im Anwendungsbereich müssen ihre Websites und Apps für Menschen mit Behinderungen zugänglich machen, gemessen an einem definierten technischen Standard und innerhalb fester Fristen.

Das Rundschreiben kam nicht aus dem Nichts. Seit 2005 verankert das Gesetz Nr. 5378 über Menschen mit Behinderungen Barrierefreiheit als Grundsatz. Auf digitaler Seite existierte bereits KAİK, der Leitfaden für die Barrierefreiheit öffentlicher Informationssysteme, der vom Amt für Digitale Transformation herausgegeben wurde und den öffentlichen Sektor adressierte; den Hintergrund dazu finden Sie in unserem KAİK-Leitfaden.

Das Rundschreiben 2025/10 verschiebt die Lage in drei Punkten:

  • Es dehnt die digitalen Pflichten über den Staat hinaus auf große Teile der Privatwirtschaft aus, darunter Banken, Krankenhäuser, Schulen, Verkehrsunternehmen und den E-Commerce.
  • Es benennt einen konkreten technischen Standard: WCAG 2.2 Stufe A, angewendet zusammen mit einer nationalen Prüfliste des Ministeriums für Familie und Sozialdienste.
  • Es schafft ein Compliance-Verfahren: Jede betroffene Organisation muss eine interne Prüfkommission einrichten, die kontrolliert, berichtet und Mängel nachverfolgt, mit Berichtslinie zum Ministerium. Konforme Websites und Apps erhalten ein offizielles Barrierefreiheitslogo, das zwei Jahre gültig ist.

Eine Durchsicht des Rundschreibens Abschnitt für Abschnitt, samt Kommissionsverfahren und Logo-Vergabe, finden Sie auf unserer Regulierungsseite zum Rundschreiben 2025/10.

Fristenlage: Die erste Frist ist bereits abgelaufen

Diesen Punkt schätzen internationale Teams am häufigsten falsch ein, deshalb deutlich gesagt: Für die erste Gruppe endete die Umsetzungsfrist am 21. Juni 2026, und sie ist verstrichen. Für diese Organisationen ist die Pflicht heute nicht mehr bevorstehend, sondern geltendes Recht.

Gruppe Wer erfasst ist Frist Status (August 2026)
Erste Welle (1 Jahr) Öffentliche Stellen, Kommunen, Universitäten, Banken, Privatkliniken, Privatschulen, Verkehrsunternehmen, Reisebüros der Gruppe A, Anbieter elektronischer Kommunikation mit 200.000 oder mehr Teilnehmern 21. Juni 2026 Frist abgelaufen, Pflicht gilt
Zweite Welle (2 Jahre) E-Commerce-Diensteanbieter 21. Juni 2027 Weniger als 11 Monate verbleibend

Daraus folgen zwei praktische Konsequenzen:

  1. Organisationen der ersten Welle, die noch nicht konform sind, befinden sich in der Mängelbeseitigung, nicht in der Vorbereitung. Prüfkommissionen und Ministerium bewerten das, was eine Organisation belegen kann, nicht das, was sie vorhat. Entscheidend ist deshalb ein datierter Maßnahmenplan mit sichtbarem Fortschritt.
  2. E-Commerce-Anbieter haben noch Vorlauf, aber weniger als ein Jahr. Barrierefreiheitsarbeit an einem großen Shop zieht sich routinemäßig über mehrere Release-Zyklen: Template-Korrekturen, Austausch von Drittanbieter-Widgets, Überarbeitung des Checkout-Flows. Wer 2027 beginnt, beginnt zu spät.

Wer betroffen ist: drei typische Konstellationen

Der Anwendungsbereich richtet sich nach Sektor und Tätigkeit, nicht nach dem Sitz der Konzernmutter. Für deutschsprachige Unternehmensgruppen sind drei Konstellationen typisch:

1. Eine türkische Tochtergesellschaft in einem gelisteten Sektor. Betreibt Ihre Gruppe in der Türkei eine Bank, eine Privatklinikkette, eine Privatschule, ein Verkehrsunternehmen oder einen Telekommunikationsanbieter mit 200.000 oder mehr Teilnehmern, gehört die türkische Einheit zur ersten Welle, und die Frist ist verstrichen.

2. Ein Onlinehandel, der türkische Kundinnen und Kunden bedient. E-Commerce-Diensteanbieter fallen in die zweite Welle mit Frist 21. Juni 2027. Wer einen türkischen Shop betreibt, also etwa .com.tr-Domain, türkischsprachiges Sortiment, lokale Logistik und türkisches Endkundengeschäft, sollte diese Property als erfasst behandeln. Ob eine grenzüberschreitende Konstellation im Einzelfall erfasst ist, wirft sachverhaltsabhängige Rechtsfragen auf, und genau das ist ein Punkt, den man mit türkischem Rechtsbeistand klärt, statt ihn einfach vorauszusetzen.

3. Eine globale Plattform mit türkischem Marktbereich. Wer die Türkei aus einer globalen Plattform mit lokalisiertem Bereich bedient, bewertet am besten den gesamten türkischen Nutzerpfad: die lokalisierten Seiten, die Kauf- oder Antragsstrecken und jede an türkische Nutzer ausgelieferte App. Ein Zuschnitt entlang des Nutzerpfads entspricht dem Zweck des Rundschreibens eher als ein Zuschnitt entlang von Domainnamen.

BFSG und Rundschreiben 2025/10: zwei Regime, ein Engineering-Aufwand

Für deutsche Unternehmen ist die Türkei kein Neuland, sondern die Wiederholung eines Musters, das Sie seit 2025 kennen. Die Richtlinie (EU) 2019/882, der European Accessibility Act, wird in Deutschland durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) umgesetzt und gilt seit dem 28. Juni 2025. Es verpflichtet Wirtschaftsakteure, bestimmte Verbrauchern angebotene Produkte und Dienstleistungen barrierefrei bereitzustellen, darunter den elektronischen Geschäftsverkehr. Für Dienstleistungserbringer gilt eine Ausnahme für Kleinstunternehmen: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Reine B2B-Angebote fallen nicht in den Anwendungsbereich.

Zwei Abgrenzungen geraten in Projekten regelmäßig durcheinander:

  • BFSG und BITV 2.0 sind nicht dasselbe. Die BITV 2.0 regelt die Barrierefreiheit der Informationstechnik öffentlicher Stellen und hat eine eigene Aufsicht des Bundes. Das BFSG adressiert die Privatwirtschaft; die Marktüberwachung führen die Länder gemeinsam über die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF). Wer aus einem Behördenprojekt kommt, sollte die dortigen Nachweisformate nicht ungeprüft übertragen.
  • EN 301 549 ist nicht der Standard des türkischen Rundschreibens. Die harmonisierte europäische Norm deckt Webinhalte über WCAG ab, in der gängigen Fassung auf dem Niveau WCAG 2.1 AA. Das türkische Rundschreiben verweist dagegen auf WCAG 2.2 Stufe A plus nationale Prüfliste. Die technische Schnittmenge ist groß, die Bezugsdokumente sind es nicht.

Für die EU-Seite haben wir das im EAA-Leitfaden ausführlich beschrieben. Die Kurzfassung des Vergleichs:

Türkei, Rundschreiben 2025/10 Deutschland, BFSG (EAA)
Rechtsgrundlage Präsidialrundschreiben 2025/10, Amtsblatt 21. Juni 2025 BFSG, Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882
Technischer Maßstab WCAG 2.2 Stufe A + Ministeriums-Prüfliste (31 Kriterien / 126 Fragen) EN 301 549 (für Webinhalte im Kern WCAG 2.1 AA)
Geltungslogik Gelistete Sektoren, öffentliche Stellen plus benannte Branchen, E-Commerce in zweiter Welle Verbrauchern angebotene Produkte und Dienstleistungen laut Gesetz, B2B ausgenommen
Ausnahme für Kleine Über die Sektorlisten gesteuert Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen: unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. EUR
Stichtage 21. Juni 2026 (erste Welle, abgelaufen), 21. Juni 2027 (E-Commerce) 28. Juni 2025
Konformitätssignal Barrierefreiheitslogo des Ministeriums, 2 Jahre gültig Erklärung zur Barrierefreiheit, Marktüberwachung durch die MLBF

Der Nutzen dieser Gegenüberstellung: Die Ingenieursarbeit ist weitgehend dieselbe. Ein Designsystem mit korrekten Kontrasten, robuster Tastaturbedienung, sauberer Semantik und getesteten Formularen zahlt in beide Regime ein. Getrennt bleiben Nachweisformate und Termine: Ein Konformitätsbericht nach EN 301 549 beantwortet nicht automatisch 126 Fragen einer türkischen Prüfliste.

Nebenschauplatz mit Folgen: Einwilligung und Cookies

Wer eine türkische Website betreibt, arbeitet ohnehin mit zwei Datenschutzregimen. In Deutschland verlangt § 25 TDDDG (seit Mai 2024 der Nachfolger des TTDSG) für jeden nicht technisch erforderlichen Zugriff auf Endgeräte eine Einwilligung, flankiert von Art. 6 und 7 DSGVO. In der Türkei gilt das KVKK (Gesetz Nr. 6698), dessen Artikel 9 zur Auslandsübermittlung durch das Gesetz Nr. 7499 geändert wurde und seit Juni 2024 in neuer Fassung gilt, was konzerninterne Datenflüsse zwischen deutscher Mutter und türkischer Einheit unmittelbar betrifft.

Der Berührungspunkt zur Barrierefreiheit ist konkret: Der Consent-Dialog ist oft das erste interaktive Element der Seite. Ist er per Tastatur nicht erreichbar oder sind die Schaltflächen kontrastarm, blockiert er den Zugang zum gesamten Angebot.

Der technische Standard: WCAG 2.2 Stufe A plus Ministeriums-Prüfliste

Das Rundschreiben verankert die Konformität in zwei gemeinsam angewendeten Instrumenten:

  • WCAG 2.2 Stufe A, die Web Content Accessibility Guidelines des W3C auf ihrer Basisstufe, und
  • die Prüfliste des Ministeriums für Familie und Sozialdienste zur Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen, ein nationales Bewertungsinstrument mit 31 Kriterien, die in 126 Fragen aufgeschlüsselt sind.

Die Prüfliste operationalisiert den Standard: Prüfkommissionen und Gutachter arbeiten die 126 Fragen ab, und auf dieser Grundlage wird das Logo vergeben. WCAG 2.2 Stufe A ist das technische Ziel, die Prüfliste das Format, in das Ihre Nachweise passen müssen.

Was Sie aus einem BFSG-Programm mitnehmen können

  • Stufe A ist eine Teilmenge dessen, was Sie ohnehin anstreben. Wer auf AA-Niveau arbeitet, erfüllt die A-Erfolgskriterien mit; ein reifes AA-Programm deckt die türkische Basis daher weitgehend ab, vorbehaltlich der 2.2-spezifischen Kriterien.
  • WCAG 2.2 ergänzt Kriterien gegenüber 2.1. Auf Stufe A sind das insbesondere „Consistent Help“ (3.2.6) und „Redundant Entry“ (3.3.7). Auf höheren Stufen kommen Fokus-Sichtbarkeit, Alternativen zu Ziehbewegungen, Zielgrößen und barrierefreie Authentifizierung hinzu. Wenn Ihre Audits noch auf WCAG 2.1 festgezurrt sind, ist das die Lücke.
  • Das Lieferformat unterscheidet sich. Planen Sie eine Zuordnungsübung ein, in der vorhandene Nachweise, etwa aus einem EN-301-549-Bericht, auf die 31 Kriterien und 126 Fragen abgebildet werden. Das ist Fleißarbeit, die Zeit im Projektplan braucht.

Durchsetzung ehrlich betrachtet: was zu Bußgeldern bekannt ist

Manche Anbieter vermarkten türkische Barrierefreiheit mit alarmierenden Bußgeldzahlen. Das reale Bild ist differenzierter.

Was heute existiert:

  • Das Gesetz Nr. 5378 enthält einen Bußgeldmechanismus von 5.000–25.000 TL je Feststellung, angewendet über Überwachungs- und Prüfkommissionen. Dieser Tarif zielt in seiner jetzigen Form auf physische Barrierefreiheit: Gebäude, öffentliche Flächen und den öffentlichen Verkehr.
  • Für Websites und mobile Anwendungen ist bislang kein eigener Bußgeldtarif veröffentlicht. Wer einen Lira-Betrag pro Verstoß für Webinhalte als geltendes Recht zitiert, ist der Gesetzeslage voraus.

Wie das kurzfristige Risiko tatsächlich aussieht:

  • Prüfkommission und Ministeriumsbericht. Wer zur ersten Welle gehört und weder Kommission noch Bericht noch Maßnahmenplan vorweisen kann, verfehlt das Rundschreiben sichtbar, ganz unabhängig von Bußgeldern.
  • Aufsicht durch die türkische Menschenrechts- und Gleichstellungsinstitution. Digitale Unzugänglichkeit kann dort als Gleichbehandlungsfrage über Beschwerden aufschlagen.
  • Vergabe und Vertragsdruck. Öffentliche Ausschreibungen und große Firmenkunden in der Türkei verweisen zunehmend auf Barrierefreiheitskonformität; der Ausschluss aus einer Ausschreibung wiegt schwerer als ein hypothetisches Bußgeld. Das Barrierefreiheitslogo macht zudem öffentlich sichtbar, wer Konformität belegen kann und wer nicht.

Ein Regime mit definierten Standards, Fristen und Prüfverfahren, aber noch ohne monetären Tarif für die digitale Ebene, ist ein Regime in Bewegung; die Nachweisakte jetzt aufzubauen ist günstiger als später zu reagieren.

Aktionsplan für Unternehmen mit Türkeigeschäft

  1. Bestandsaufnahme des türkischen Portfolios. Listen Sie jede Website, Subdomain, Webanwendung und App auf, die türkische Nutzer bedient, und ordnen Sie jede Property den Sektorgruppen und Fristen zu; welche davon Sie als erfasst behandeln, entscheiden Sie gegebenenfalls mit Rechtsbeistand.
  2. Basisprüfung gegen WCAG 2.2 Stufe A. Kombinieren Sie automatisierte Prüfung mit manuellen Tests der zentralen Nutzerpfade (Login, Suche, Checkout, Formulare, PDFs) und ordnen Sie die Befunde von Anfang an den 31 Kriterien der Prüfliste zu.
  3. Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen. Eine öffentliche Erklärung mit Konformitätsstand, bekannten Einschränkungen und Feedback-Kanal ist im BFSG-Kontext Standard und auch in einem türkischen Programm das erste natürliche Artefakt; erstellen lässt sie sich mit unserem Generator für die Barrierefreiheitserklärung.
  4. Datierte Maßnahmenplanung. Priorisieren Sie nach Nutzerwirkung und Rechtsrisiko: blockierende Fehler auf Kernstrecken zuerst, dann systemische Template-Probleme, dann Korrekturen auf Inhaltsebene.
  5. Interne Prüfkommission einrichten. Verantwortlichkeiten, Sitzungsrhythmus und Berichtswege festlegen, wie es das Rundschreiben verlangt, und Protokoll führen. Danach fragt eine Prüfung als Erstes.
  6. Kontinuierlich überwachen und mit dem BFSG-Programm verzahnen. Barrierefreiheit verfällt mit jedem Release: Geplante Scans, Regressionsprüfungen in der CI und periodische Nachprüfungen halten das erreichte Niveau. Komponentenfixes und Testkapazität teilen sich EU- und Türkei-Strang; getrennt bleibt nur die Berichterstattung.

Wo automatisierte Prüfung und Erklärung zur Barrierefreiheit hineinpassen

Kein Werkzeug macht eine Organisation konform, und jeden Anbieter, der etwas anderes behauptet, sollte man skeptisch sehen. Werkzeuge messen, beschleunigen die Behebung und dokumentieren den Zustand über die Zeit; genau darauf ruht die Nachweisakte.

Automatisierte WCAG-Prüfung findet den maschinell erkennbaren Teil der Probleme (fehlende Alternativtexte, Kontrastfehler, Label- und Strukturmängel, statisch erkennbare Tastaturfallen) und verfolgt einen Konformitätswert über Releases hinweg: Ausgangsbasis, Trendkurve, Regressionsalarm. Für die übrigen Kriterien bleibt manuelle Expertenprüfung notwendig. Vor dem Einsatz eines Overlays lohnt es außerdem zu verstehen, was solche Werkzeuge leisten und was nicht; wir haben das in Overlay oder Scanner offen gegenübergestellt.

Das Barrierefreiheits-Toolkit von cerez.io verbindet automatisierte WCAG-2.2-Prüfung mit einem Assistenz-Widget auf der Seite und einem Generator für die Erklärung zur Barrierefreiheit. Ein Team, das auf das Rundschreiben 2025/10 hinarbeitet, kann damit gegen den Standard messen und die Erklärung samt Scan-Historie vorhalten, die eine Prüfkommission sehen möchte. Es unterstützt, misst und dokumentiert die Arbeit; die Konformität selbst wird von Ihrem Team hergestellt.

Häufig gestellte Fragen

Gilt das türkische Rundschreiben 2025/10 auch für deutsche Unternehmen?

Kurze Antwort: Es kann gelten. Der Anwendungsbereich folgt Sektor und Tätigkeit im türkischen Markt, nicht dem Konzernsitz. Eine türkische Tochtergesellschaft in einem gelisteten Sektor oder ein Onlinehandel mit türkischer Kundschaft sollte die türkischen Websites und Apps als erfasst behandeln und Grenzfälle mit türkischem Rechtsbeistand klären.

Reicht unsere BFSG-Konformität für die Türkei aus?

Kurze Antwort: Technisch deckt ein reifes BFSG-Programm die türkische Basis weitgehend ab, weil EN 301 549 im Kern WCAG umsetzt und Stufe A eine Teilmenge von AA ist. Formal reicht es nicht: Das Rundschreiben verlangt WCAG 2.2 Stufe A samt der Kriterien, die 2.2 gegenüber 2.1 ergänzt, und den Nachweis im Format der Ministeriums-Prüfliste mit 31 Kriterien und 126 Fragen.

Welcher Standard gilt in der Türkei, WCAG oder EN 301 549?

Kurze Antwort: WCAG 2.2 Stufe A in Verbindung mit der Prüfliste des Ministeriums für Familie und Sozialdienste. EN 301 549 ist die zugehörige europäische Norm im EAA-Rahmen, nicht der Bezugspunkt des türkischen Rundschreibens, auch wenn die technische Überschneidung mit WCAG erheblich ist.

Gibt es in der Türkei bereits Bußgelder für nicht barrierefreie Websites?

Kurze Antwort: Ein eigener Bußgeldtarif für Websites ist bislang nicht veröffentlicht. Der Tarif des Gesetzes Nr. 5378 von 5.000–25.000 TL je Feststellung zielt derzeit auf physische Barrierefreiheit. Die kurzfristigen Risiken im Web sind Feststellungen der Prüfkommission, Aufsichtsverfahren, Vergabefähigkeit und Reputation.

Welche Frist gilt für unseren türkischen Onlineshop?

Kurze Antwort: E-Commerce-Diensteanbieter bilden die zweite Welle mit Frist 21. Juni 2027. Da Barrierefreiheitsarbeit an einem großen Shop mehrere Release-Zyklen benötigt, ist ein Start deutlich vor 2027 die realistische Planung.

Müssen wir neben der Barrierefreiheit auch beim Cookie-Banner etwas beachten?

Kurze Antwort: Ja, und zwar doppelt. In Deutschland verlangt § 25 TDDDG für nicht technisch erforderliche Zugriffe eine Einwilligung, flankiert von der DSGVO; in der Türkei greift das KVKK (Gesetz Nr. 6698), dessen Artikel 9 zur Auslandsübermittlung seit Juni 2024 in geänderter Fassung gilt. Zusätzlich muss der Einwilligungsdialog selbst barrierefrei bedienbar sein, sonst blockiert er den Zugang zur gesamten Website.

Quellen


Ein Barrierefreiheitsprogramm für den türkischen Markt beginnt mit einer Messung des Ist-Zustands. Kostenlos starten mit einem automatisierten WCAG-2.2-Scan und einer Erklärung zur Barrierefreiheit für Ihre Website, oder sehen Sie sich Tarife und Preise an.

Autor
cerez.io

cerez.io içerik ekibi; KVKK, GDPR, WCAG 2.2 ve EAA uyumluluk uzmanı. Balıkesir merkezli Türkiye'nin uyumluluk platformu.

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⚡ GESETZLICHE PFLICHT Rundschreiben 2025/10: Für öffentliche Einrichtungen, Kommunen, Banken, Universitäten, Krankenhäuser und Schulen: die WCAG-2.2-A-Pflicht gilt jetzt (die Frist endete am 21. Juni 2026) · Frist für E-Commerce: 21. Juni 2027