Der Runderlass 2025/10 ist der türkische Präsidialrunderlass, der für die Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Einrichtungen und öffentlich tätiger Organisationen, darunter Banken, Universitäten, Krankenhäuser und Schulen, Barrierefreiheit nach WCAG 2.2 Stufe A vorgibt. Für die meisten Einrichtungen ist die Frist am 21. Juni 2026 abgelaufen und die Pflicht gilt; E-Commerce-Plattformen haben bis zum 21. Juni 2027 Zeit.
Der Runderlass definiert digitale Barrierefreiheit in der Türkei erstmals in dieser Breite und mit einem konkreten technischen Standard: Die Websites und mobilen Anwendungen der erfassten Einrichtungen müssen die Kriterien der Stufe A der WCAG 2.2 erfüllen. Der Anwendungsbereich geht über Behörden hinaus und umfasst öffentlich tätige Organisationen wie Kommunen, Banken, Universitäten, Krankenhäuser und Schulen. Die rechtliche Grundlage bildet das Gesetz Nr. 5378 über Menschen mit Behinderungen, das das Recht auf Zugang zu Informationen regelt; der Runderlass standardisiert dessen digitale Entsprechung. Die Konformität wird anhand der Nationalen Barrierefreiheits-Checkliste des zuständigen Ministeriums bewertet, die die Anforderung in 31 Kriterien und 126 Fragen übersetzt. Der Zeitplan hat zwei Stufen, und die erste liegt zurück: Für die meisten erfassten Einrichtungen ist die Frist am 21. Juni 2026 abgelaufen, die Pflicht gilt; E-Commerce-Plattformen haben bis zum 21. Juni 2027 Zeit.
Das Sanktionsbild ist nüchtern zu lesen: Ein unmittelbar greifender Bußgeldkatalog für Websites ist bisher nicht definiert. Das Risiko ist dennoch real und verläuft über mehrere Kanäle: Prüf- und Berichtspflichten auf öffentlicher Seite, institutionelle Reputation und das wachsende Gewicht der Barrierefreiheit als Konformitätskriterium in öffentlichen Vergabeverfahren. Für eine erfasste Einrichtung ist der vernünftige Weg klar: den Ist-Zustand durch automatische Scans und manuelle Tests erheben, Probleme nach Schweregrad im Quellcode beheben, den Fortschritt durch regelmäßige Scans verfolgen und den Prozess mit einer Barrierefreiheitserklärung dokumentieren. Die Stufe A der WCAG 2.2 konzentriert sich auf Grundlagen wie Alternativtexte, Tastaturzugang und Formularbeschriftungen, ein technisch erreichbares Einstiegsziel.
Häufig gestellte Fragen
Wen erfasst der Runderlass 2025/10?
Der Anwendungsbereich beschränkt sich nicht auf Behörden: Auch öffentlich tätige Organisationen wie Kommunen, Banken, Universitäten, Krankenhäuser und Schulen sind erfasst, und die Pflicht gilt für Websites ebenso wie für mobile Anwendungen. Zielstandard ist die Stufe A der WCAG 2.2. Für die meisten Einrichtungen ist die Frist am 21. Juni 2026 abgelaufen; E-Commerce-Plattformen haben bis zum 21. Juni 2027 Zeit.
Gibt es Strafen für Websites, die den Runderlass nicht erfüllen?
Ein unmittelbar greifender Bußgeldkatalog für Websites ist bisher nicht definiert; das Risiko sollte daher weder übertrieben noch kleingeredet werden. Die Pflicht stützt sich auf das Gesetz Nr. 5378 und gilt für die meisten Einrichtungen; das praktische Risiko läuft über Prüf- und Berichtserwartungen, institutionelle Reputation und das wachsende Gewicht der Barrierefreiheit als Kriterium in öffentlichen Vergabeverfahren. Die solideste Absicherung ist, die Konformitätsarbeit zu beginnen und zu dokumentieren.
Dieser Inhalt dient nur zur Information und stellt keine Rechtsberatung dar.